Bauordnung in der Steiermark, Bauaufsicht
15.03.2024

In Österreich fallen die Bauordnungen in die Landesgesetzgebung, weshalb jedes Bundesland die Bauvorschriften nach seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen regeln kann. Dies macht die Sache für die Bauherren und deren Architekten jedoch etwas komplizierter, da sich die Vorschriften von Bundesland, von Bezirk zu Bezirk und sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können. Die Bauordnung im Bundesland Steiermark, bekannt als Steiermärkische Bauordnung (Stmk BO), beinhaltet Vorschriften zu Themen wie Bauplanung, Baugenehmigungsverfahren, Bauausführung, Abstandsregeln, Brandschutz und vieles mehr. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel einige Aspekte der Bauordnung in der Steiermark näher vor.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Vorschriften in der steiermärkischen Bauordnung (Stmk BO) sind darauf ausgelegt, die Sicherheit, Funktionalität und das ästhetische Erscheinungsbild von Bauwerken zu gewährleisten und gleichzeitig ökologische und soziale Aspekte zu berücksichtigen.

Die Unterschiede zwischen den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer liegen hauptsächlich in den Details der Vorschriften, die sich aus den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten der jeweiligen Bundesländer ergeben. Beispielsweise können sich Vorschriften bezüglich der zulässigen Höhe von Gebäuden, der Mindestabstandsflächen zu Nachbargrundstücken oder spezieller Anforderungen an den Brandschutz und an die Energieeffizienz unterscheiden.

Bauplatzerklärung 

Die Bauplatzerklärung ist ein spezifisches Dokument, das in einigen Bundesländern Österreichs vor Beginn eines Bauvorhabens vorgelegt werden muss. Dieses Dokument bestätigt, dass der gewählte Standort den geltenden baurechtlichen und raumplanerischen Anforderungen entspricht und für das geplante Bauvorhaben geeignet ist. Die Anforderungen an die Bauplatzerklärung, einschließlich der zu berücksichtigenden Aspekte wie Zugang zu öffentlichen Wegen, Versorgungsleitungen und Einhaltung von Flächenwidmungsplänen, können je nach Bundesland variieren. Die Erstellung und Vorlage einer solchen Erklärung dient dazu, frühzeitig die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit lokalen Vorschriften sicherzustellen und mögliche Konflikte oder Anpassungsbedarfe zu identifizieren. Informationen über die spezifischen Anforderungen und das Verfahren zur Einreichung der Bauplatzerklärung sind in der Regel auf den Webseiten der Landesregierungen oder in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer zu finden.

Energieeffizienz 

In Österreich gibt es neun unterschiedliche Bauordnungen, da das Bauwesen der Landesgesetzgebung unterliegt. Diese Unterschiedlichkeit spiegelt sich auch in den Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden wider. Die OIB-Richtlinien, insbesondere die OIB-Richtlinie 6, spielen dabei eine zentrale Rolle, da sie in allen Bundesländern verbindlich gemacht wurden und den Standard für den Energieausweis von Gebäuden definieren .

Die Energieeffizienzanforderungen sind ein Schlüsselaspekt der Bauordnungen, die in direktem Zusammenhang mit europäischen Richtlinien stehen, wie die umfassende Novelle der Niederösterreichischen Bauordnung zeigt. Diese Novelle hebt insbesondere die Neuerungen im Bereich der energetischen Anforderungen an Gebäude hervor, einschließlich der Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Gebäudegröße oder einem spezifischen Kühlbedarf. Die Änderungen zielen darauf ab, den Energiebedarf durch erneuerbare Energiequellen zu decken und umfassen Anpassungen bei Heizungs-, Klima-, und Lüftungsanlagen sowie bei Energieeffizienzmaßnahmen..

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, von den OIB-Richtlinien abzuweichen, wenn nachgewiesen wird, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. Dies bietet eine gewisse Flexibilität und erlaubt es den Bundesländern, spezifische Anforderungen zu definieren, die ihren individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten entsprechen.

Verfahrensabläufe der Stmk BO

Die Verfahrensabläufe der Steiermärkischen Bauordnung (Stmk BO) umfassen verschiedene Aspekte, die von der Bauplanung über die Beantragung von Baugenehmigungen bis hin zur Bauausführung reichen. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut der Vorschriften können das Rechtsinformationssystem des Bundes und weitere fachspezifische Quellen herangezogen werden. Im Steiermärkischen Baugesetz und den dazugehörigen Verordnungen sind beispielsweise Definitionen und Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte, Abstellflächen für Fahrzeuge, Sicherheitsabstände und vieles mehr festgelegt​​.

Neben den gesetzlichen Definitionen und Anforderungen sind auch technische Normen und Richtlinien wie die Steiermärkische Bautechnikverordnung (StBTV) und die OIB-Richtlinien relevant. Diese legen technische Spezifikationen und Standards für die Bauausführung fest, einschließlich Themen wie Energieeffizienz, Brandschutz und Tragwerksplanung​​.

Für die Durchführung eines Bauvorhabens in der Steiermark müssen Bauwerber zunächst ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen, bei dem verschiedene Unterlagen und Nachweise eingereicht werden müssen. Dies umfasst in der Regel Pläne, Berechnungen und Erklärungen, die die Übereinstimmung des geplanten Bauvorhabens mit den geltenden Bauvorschriften und technischen Normen belegen.

Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den spezifischen Anforderungen der Steiermärkischen Bauordnung und den zugehörigen technischen Verordnungen vertraut zu machen und gegebenenfalls Fachberatung durch einen Architekten einzuholen, um ein reibungsloses Genehmigungsverfahren und eine den Vorschriften entsprechende Bauausführung zu gewährleisten.

Welche Bauvorhaben sind genehmigungspflichtig?

  1. Neu-, Zu-, oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen.
  2. Nutzungsänderungen, die die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen beeinflussen können, Nachbarrechte berühren oder Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes tangieren.
  3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten.
  4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich damit verbundener baulicher Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen.
  5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mehr als 400 m².
  6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer gewerberechtlich oder emissionsschutzrechtlich geregelten Anlage erfolgt.
  7. Die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, die die Festigkeit oder den Brandschutz von Bauten beeinflussen oder eine Gefährdung herbeiführen könnten und die nicht in einer gewerberechtlich oder emissionsschutzrechtlich geregelten Anlage erfolgt.

Diese Regelungen sind Teil des Steiermärkischen Baugesetzes und zielen darauf ab, Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Allgemeinheit sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

Welche Bauobjekte sind nicht genehmigungspflichtig?

In der Steiermark gibt es tatsächlich Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig sind. Dazu gehören unter anderem kleine bauliche Anlagen wie Gewächshäuser bis zu einer bestimmten Größe, Parabolanlagen und Hausantennen im Privatbereich, Telefonzellen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel, bestimmte Stützmauern, Loggiaverglasungen und Garten- sowie Gerätehütten in Kleingartenanlagen. Ebenfalls nicht genehmigungspflichtig sind Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Größe, kleine Umspann- und Kabelstationen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen unter bestimmten Bedingungen sowie bauliche Anlagen für Paketservicesysteme .

Meldepflichtige Vorhaben umfassen unter anderem die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen bis zu einer bestimmten Fläche, die ortsfeste Aufstellung bestimmter Motoren, Maschinen und Apparate, den Einbau von Treppenliften, den Umbau von baulichen Anlagen ohne äußere Änderungen und die Lagerung von Treibstoffen oder Heizöl bis zu gewissen Mengen. Diese Vorhaben müssen vor ihrer Ausführung der Gemeinde mitgeteilt werden, wobei die Mitteilung bestimmte Informationen enthalten muss.

Diese Regelungen basieren auf den §§ 19, 20 und 21 des Steiermärkischen Baugesetzes und dienen dazu, den Genehmigungsprozess für kleinere oder weniger einflussreiche Bauvorhaben zu vereinfachen, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Bautätigkeit die öffentliche Sicherheit, die Ordnung und das Erscheinungsbild der Umgebung nicht negativ beeinflusst​​​​.

Da sich Gesetze ändern können bzw. die Vorschriften regional von einander abweichen, empfehlen wir, dass Sie sich mit den Behörden vor Ort in Verbindung setzen und sich über die Genehmigungspflicht für Ihr gewünschtes Bauvorhaben informieren.

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