Bauordnung in Kärnten, Bauaufsicht
14.06.2024

Jedes Bundesland in Österreich hat spezifische Regelungen, die den Bauherren klare Vorgaben machen. Die Bauordnung in Kärnten regelt detailliert, was beim Bau eines Einfamilienhauses zu beachten ist. Sie legt fest, welche Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind und welche ohne ein umfassendes Verfahren durchgeführt werden können. Für Bauherren ist es unerlässlich, diese Regelungen zu kennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden und einen reibungslosen Bauprozess zu gewährleisten. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Bauordnung in Kärnten, was genehmigungspflichtig ist und was nicht, und worauf Sie als Bauherr achten müssen.

Bauordnung in Kärnten im Überblick

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Gemäß der Kärntner Bauordnung sind die meisten Bauvorhaben genehmigungspflichtig. Dies betrifft insbesondere:

  • Neubauten: Der Bau eines neuen Einfamilienhauses erfordert stets eine Baubewilligung. Die Anträge hierfür müssen detaillierte Baupläne und andere erforderliche Unterlagen beinhalten.
  • Große Um- und Anbauten: Wesentliche Änderungen an bestehenden Gebäuden, wie der Anbau eines neuen Wohnbereichs oder umfassende strukturelle Änderungen, benötigen ebenfalls eine Genehmigung.
  • Nutzungsänderungen: Wenn die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils geändert werden soll, muss dies genehmigt werden. Beispielsweise wäre die Umwandlung eines Wohnraums in einen gewerblichen Raum genehmigungspflichtig.
     

Vereinfachte Verfahren und Mitteilungspflicht

Die novellierte Bauordnung von Kärnten hat einige Erleichterungen eingeführt, insbesondere für kleinere Bauvorhaben und Sanierungen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Bauprozess zu beschleunigen und den bürokratischen Aufwand zu reduzieren:

  • Kleinere Bauvorhaben: Für die Errichtung von Einfahrten, Terrassen oder Schwimmbadabdeckungen ist kein umfassendes Bauverfahren mehr erforderlich. Eine einfache Mitteilung an die Gemeinde reicht aus.
  • Energieeffizienzmaßnahmen: Die Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern und die Errichtung von Freiflächenanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² können ohne umfangreiches Bauverfahren durchgeführt werden. Auch für leise Luftwärmepumpen ist keine Genehmigung mehr erforderlich.
  • Geringfügige Abweichungen: Kleinere Abweichungen vom Bauplan, wie etwa eine andere Platzierung von Fenstern, bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben.
     

Endphase des Bauvorhabens

Nach Abschluss der Bauarbeiten müssen Bauherren einige wichtige Schritte beachten:

  • Fertigstellungsanzeige: In Kärnten ist nach der Fertigstellung des Bauvorhabens eine Fertigstellungsanzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Anzeige bestätigt, dass das Bauvorhaben entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt wurde.
  • Benützungsbewilligung: Bevor das Haus bewohnt werden kann, muss eine Benützungsbewilligung eingeholt werden. Hierbei überprüft die Behörde, ob das Gebäude vorschriftsmäßig gebaut wurde. Notwendige Dokumente können unter anderem Bescheinigungen über die Dichtheit der Rohrleitungen und Überprüfungsbefunde von Rauchfangkehrern und Elektroinstallationsfirmen umfassen.
     

Wartung und Nutzung des Gebäudes

Nach dem Bau ist es wichtig, das Gebäude vorschriftsmäßig zu nutzen und zu warten:

  • Regelmäßige Inspektionen: Um Schäden zu vermeiden, sollten regelmäßige Kontrollen der Heizungsanlagen, Elektroinstallationen und anderer technischer Einrichtungen durchgeführt werden.
  • Vorschriftsmäßige Nutzung: Das Gebäude darf nur entsprechend seiner Widmung genutzt werden. Bei Nutzungsänderungen ist eine Genehmigung einzuholen.

Verschiedene Verwaltungskosten

Die Bauordnung in Kärnten regelt nicht nur die Notwendigkeit von Genehmigungen für Bauvorhaben, sondern auch die damit verbundenen Verwaltungskosten. Diese Kosten können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erheblich variieren.

Kosten für die Baugenehmigung

Die Verwaltungskosten für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben in Kärnten setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen, darunter Bearbeitungsgebühren und Kosten für erforderliche Unterlagen. Generell gilt:

  1. Bearbeitungsgebühren: Diese Gebühren werden von der zuständigen Baubehörde erhoben und können stark variieren. Sie hängen von der Art des Bauvorhabens und der Gemeinde ab. Für ein Einfamilienhaus können diese Gebühren mehrere Hundert Euro betragen.
  2. Kosten für Bauvorlageberechtigte: Da der Bauantrag durch eine bauvorlageberechtigte Person (z.B. Architekt oder Ingenieur) gestellt werden muss, fallen hierfür ebenfalls Kosten an. Diese können je nach Komplexität des Projekts und den Honorarsätzen der beauftragten Fachleute erheblich sein​.
  3. Zusatzkosten: Es können zusätzliche Kosten entstehen, wenn Unterlagen fehlen, Fehler im Antrag gemacht werden oder Fristen versäumt werden. Es ist daher ratsam, alle erforderlichen Dokumente sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig einzureichen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Notwendige Unterlagen und Gebühren

Für die Beantragung einer Baugenehmigung müssen zahlreiche Unterlagen eingereicht werden. Diese umfassen in der Regel:

  • Antragsformular: Muss vollständig ausgefüllt und in mehrfacher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Lageplan und Freiflächenpläne: Diese Pläne müssen den aktuellen Stand der örtlichen Liegenschaftskarte widerspiegeln und oft beim Katasteramt besorgt werden.
  • Bauzeichnungen: Müssen im Maßstab 1:100 erstellt und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Symbolen versehen sein.
  • Technische Berichte und Baubeschreibungen: Beschreiben detailliert die geplanten Baumaßnahmen und ihre technischen Aspekte.
  • Energieausweis: Dieser Nachweis über die Energieeffizienz des Gebäudes ist ebenfalls erforderlich​​.
     

Tipps zur Kosteneinsparung

Es gibt einige Möglichkeiten, die Verwaltungskosten zu minimieren:

  1. Vollständige und korrekte Einreichung: Eine sorgfältige Vorbereitung und vollständige Einreichung aller notwendigen Dokumente kann Zusatzkosten durch Nachforderungen oder Korrekturen vermeiden.
  2. Beratung und Vorprüfung: Eine Bauvoranfrage kann helfen, die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens vorab zu klären und damit spätere Anpassungen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden​.
  3. Direkter Kontakt zur Baubehörde: Regelmäßige Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.

Zusammenfassung

Die Verwaltungskosten für genehmigungspflichtige Bauvorhaben in Kärnten können erheblich sein, aber mit sorgfältiger Planung und Vorbereitung lassen sich unnötige Kosten vermeiden. Bauherren sollten sich frühzeitig über die notwendigen Schritte und Anforderungen informieren und die erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einreichen. Eine enge Zusammenarbeit mit Fachleuten in Kärnten und der Baubehörde ist dabei essenziell, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und Kosten zu sparen.

Für ein Einfamilienhaus betragen die Gebühren der Baubehörde typischerweise zwischen 0,5 und 1,0 % der Baukosten, mindestens jedoch 100 bis 200 Euro. Die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, wie Entwurfs- und Einreichpläne, kann zusätzlich zwischen 4.000 und 8.000 Euro kosten. Insgesamt sollten Bauherren daher mit Kosten von etwa 5.000 bis 10.000 Euro für die Genehmigung und Planung rechnen​.

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