Baugenehmigung für ein Gartenhaus?, Baugenehmigungen
03.05.2024

In Österreich ist der Bau eines Gartenhauses in vielen Fällen von der Baugenehmigung befreit, allerdings variieren die genauen Vorschriften und Anforderungen je nach Bundesland erheblich. Da die Bestimmungen lokal variieren können, ist es ratsam, sich stets bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Es ist auch empfehlenswert, die Dienste eines Ziviltechnikers oder Architekten in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung aller baurechtlichen Anforderungen sicherzustellen​. In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen generellen Überblick, ob eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus für Ihr Bundesland tatsächlich notwendig ist, oder ob Sie auch ohne Baugenehmigung das Gartenhaus errichten dürfen.

Baugenehmigung für Burgenland

Im Burgenland dürfen Gartenhäuser und andere kleine Nebengebäude wie Garagen ohne Baugenehmigung errichtet werden, sofern diese eine Brutto-Nutzfläche von insgesamt 20 m² nicht überschreiten. Dies betrifft sowohl Wohngebäude als auch sonstige Gebäude wie Gartenhäuser, vorausgesetzt, sie fallen nicht unter die Kategorie der geringfügigen Bauvorhaben, die noch geringere Anforderungen haben könnten​​.

Diese Regelung bietet eine erhebliche Flexibilität für die Errichtung kleinerer Strukturen ohne den administrativen Aufwand einer Baugenehmigung, allerdings ist es empfehlenswert, das jeweilige Vorhaben dennoch der zuständigen Baubehörde anzuzeigen, um sicherzustellen, dass alle lokalen Vorschriften und mögliche Ausnahmen beachtet werden​. 

Baugenehmigung für Kärnten

In Kärnten dürfen Gartenhäuser ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie bestimmte Maße nicht überschreiten. Die zulässigen Höchstmaße sind:

  • Eine Grundfläche von bis zu 25 Quadratmetern
  • Eine Höhe von bis zu 3,50 Metern

Diese Regelung gilt für einfache bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie Gartenhäuschen und Pergolen. Es ist wichtig zu beachten, dass, auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, unter Umständen eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde bestehen kann​​.

Baugenehmigung für Niederösterreich

In Niederösterreich sind die Vorschriften zur Baugenehmigung für Gartenhäuser spezifisch und orientieren sich an der Größe und Nutzung des Gebäudes. Gartenhäuser, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und eine Grundfläche von weniger als 10 Quadratmetern sowie eine Höhe von unter 3 Metern haben, sind sowohl von der Bewilligungspflicht als auch von der Anzeige- und Meldepflicht befreit​​.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass abweichende lokale Vorschriften gelten können, insbesondere in Bezug auf die Standortwahl und die genaue Beschaffenheit des Gartenhauses. Zum Beispiel könnten bestimmte Anforderungen an den Abstand zur Grundstücksgrenze oder ähnliche planungsrechtliche Beschränkungen bestehen​​. Daher empfiehlt es sich, vor Beginn des Baus immer die lokalen Baubehörden zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.

Für detailliertere Informationen zu den Bestimmungen in Niederösterreich können Sie die offiziellen Ressourcen der Landesregierung oder spezialisierte Bauinformationsseiten konsultieren, wie etwa die Seiten der Niederösterreichischen Bauordnung.

Baugenehmigung für Oberösterreich

In Oberösterreich sind die Regelungen zur Baugenehmigung für Gartenhäuser recht spezifisch und variieren je nach der Größe und dem Verwendungszweck des Gebäudes. Grundsätzlich gilt:

  • Gartenhäuser, die nicht zu Wohnzwecken dienen und eine Fläche von bis zu 70 m² nicht überschreiten, sind weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. In vielen Gemeinden gelten jedoch strengere Auflagen, die nur Gartenhäuser bis zu einer Größe von etwa 15 m² zulassen​​.
  • Die relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), dem Oberösterreichischen Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), und der zugehörigen Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013) festgelegt. Diese Gesetze beinhalten auch die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), die in Oberösterreich Anwendung finden​​.

Für ein Gartenhaus, das die obigen Kriterien übersteigt, wird in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Wenn das Gartenhaus in einem als Bauland gewidmeten Gebiet oder in einem Bebauungsplan-Gebiet errichtet werden soll, können zusätzliche Anforderungen oder Einschränkungen bestehen.

Baugenehmigung für Salzburg

In Salzburg sind die Regelungen zur Baugenehmigung für Gartenhäuser relativ unkompliziert. Nach den jüngsten Anpassungen im Baupolizeigesetz des Bundeslandes Salzburg, sind Garten- oder Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von maximal zwölf Quadratmetern und einer Höhe von nicht mehr als 2,5 Metern von der Baugenehmigungspflicht befreit. Diese Neuregelung wurde mit dem Ziel eingeführt, den Bau solcher kleinen Bauten kostengünstiger und weniger bürokratisch zu gestalten​​.

Baugenehmigungen für Steiermark

In der Steiermark sind die Regeln für die Baugenehmigung von Gartenhäusern relativ klar definiert. Kleine Gartenhäuser, Geräteschuppen oder ähnliche Nebenanlagen, die bestimmte Größen nicht überschreiten, sind in der Regel nicht bewilligungspflichtig, müssen aber dennoch der Gemeinde angezeigt werden. 

  1. Größenbeschränkungen: Gartenhäuser bis zu einer Fläche von 40 m² sind meldepflichtig, aber in der Regel nicht bewilligungspflichtig. Dies gilt auch für andere kleine Bauten wie Pergolen oder Geräteschuppen, die ebenfalls unter diese Regelung fallen.

  2. Anzeigepflicht: Auch wenn für diese kleineren Bauten keine Baugenehmigung benötigt wird, besteht häufig eine Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass die Bauvorhaben der zuständigen Gemeindeverwaltung gemeldet werden müssen, auch wenn keine formelle Genehmigung erforderlich ist.

Für weiterführende Informationen zu den spezifischen Baugesetzen und Bauordnungen der Steiermark, insbesondere zu den Anforderungen für Gartenhäuser, können Sie die offiziellen Rechtsquellen konsultieren, wie z.B. das Steiermärkische Baugesetz oder das Raumordnungsgesetz der Steiermark. Diese Dokumente sind in der Regel auf der Website des Rechtsinformationssystems der Bundesregierung Österreich unter www.ris.bka.gv.at verfügbar​​.

Baugenehmigung für Tirol

In Tirol sind die Bestimmungen für den Bau von Gartenhäusern relativ liberal, solange bestimmte Größenbeschränkungen nicht überschritten werden. Nach der Tiroler Bauordnung benötigen Sie für bestimmte kleine Bauten keine Baugenehmigung, jedoch ist eine Anzeige bei der Gemeinde erforderlich.

Wesentliche Regelungen für Gartenhäuser in Tirol:

  • Grundfläche und Höhe: Gartenhäuser, Pergolen, Carports und ähnliche Bauten bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m sind in Tirol bewilligungsfrei. Das bedeutet, dass für solche Bauten keine Baugenehmigung erforderlich ist, solange sie die genannten Größenbeschränkungen einhalten.
  • Anzeigepflicht: Trotz der Befreiung von der Baugenehmigungspflicht ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde notwendig. Dies dient dazu, die Kommunalverwaltung über das Bauvorhaben zu informieren und sicherzustellen, dass es den lokalen Vorschriften entspricht.

Diese Regelungen sollen den Bau von kleineren Strukturen erleichtern und gleichzeitig die lokale Ordnung und das ästhetische Erscheinungsbild der Gemeinden wahren.

Baugenehmigung für Vorarlberg

In Vorarlberg sind die Regelungen für Baugenehmigungen von Gartenhäusern recht spezifisch und orientieren sich an den Abmessungen des geplanten Bauwerks. 

  • Genehmigungsfreie Bauten: Kleine Nebengebäude zu Wohngebäuden, die eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände aufweisen, sind in der Regel genehmigungsfrei. Solche Bauten sind allerdings anzeigepflichtig, das heißt, sie müssen der zuständigen Baubehörde gemeldet werden​.

Diese Regelungen sind in der Vorarlberger Baugesetzgebung verankert, die eine klare Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauten macht. 

Für genauere Informationen und den vollständigen Gesetzestext können Sie die offiziellen Rechtsquellen des Landes Vorarlberg oder die Website www.ris.bka.gv.at konsultieren, wo Sie aktuelle und detaillierte Rechtsvorschriften finden.

Baugenehmigungen für Wien

In Wien sind die Bestimmungen für die Errichtung von Gartenhäusern relativ großzügig, was die Baugenehmigung betrifft. Kleine Gartenhäuschen, Lauben sowie Geräte- und Werkzeughütten, die eine Grundfläche von maximal 12 m² und eine Höhe von höchstens 2,50 m aufweisen, sind sowohl von der Baugenehmigung als auch von der Anzeigepflicht befreit. Diese Regelungen ermöglichen es den Eigentümern in vielen Fällen, kleinere Gartenbauten ohne umfangreiche bürokratische Prozesse zu errichten.

Quelle:

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